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V E R E I N S S A T Z U N G § 1 - Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Sportverein "Komet" Pennigbüttel e.V. und hat seinen Sitz in Pennigbüttel. Er wurde im Jahre 1921 gegründet und am 6.6.1955 in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Osterholz-Scharmbeck unter Nr. 115 eingetragen.
§ 2 - Zweck (1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports in seiner Gesamtheit durch die Beteiligung an Leibesübungen aller Art. Er ist politisch und konfessionell neutral und handelt im Rahmen der demokratischen Grundordnung. (2) Der Verein ist gemeinnützig; seine Handlungen sind nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmaßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 - Mitgliedschaft in anderen Organisationen Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen, des Deutschen Turnerbundes, des Niedersächsischen Fußballverbandes, des TTVN und des NTV und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.
§ 4 - Rechtsgrundlage Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch diese Satzung sowie die Satzungen der in § 3 genannte Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitglied schaft im Verein und allen damit im Zusammenhang stehen den Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.
§ 5 - Erwerb der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich schriftlich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen bekennt. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluß des geschäftsführenden Vorstandes erworben. (2) Die Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig.
§ 6 - Ehrenmitgliedschaft (1) Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. (2) Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder; sie sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
§ 7 - Erlöschen der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Ende eines Quartals oder durch Ausschluß aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des erweiterten Vorstandes. (2) Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei ihrem Ausschluß oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 8 - Ausschließungsgründe (1) Der Ausschluß eines Mitgliedes (§ 7 Abs.1) kann nur erfolgen, wenn die in § 10 genannten Pflichten der Vereinsmitglieder in grober Weise schuldhaft verletzt werden, das Mitglied seinen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt oder das Mitglied den derhandelt, insbesondere gegen die unge schriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft verstößt. (2) Dem betroffenen Mitglied ist vorher Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher oder schriftlicher Form gegenüber dem erweiterten Vorstand zu äußern. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. (3) Gegen den Ausschluß kann das betroffene Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung über den Ausschluß beim erweiterten Vorstand Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 9 - Rechte der Mitglieder Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Sparten aktiv auszuüben.
§ 10 - Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet, die Satzungen des Vereins und der in § 3 genannten Organisationen sowie deren Beschlüsse zu beachten, nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln, die durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten und an den betreffenden sportlichen Veranstaltungen nach besten Kräften mitzuwirken, soweit sie sich am Anfang der Saison dazu verpflichtet haben.
§ 10 a - Beiträge (1) Zur Deckung der Vereinsausgaben werden von den Mitgliedern Beiträge erhoben. (2) Die Beitragsarten unterteilen sich in a) Familienbeitrag b) Einzelbeitrag für Kinder und Jugendliche c) Einzelbeitrag für Wehrpflichtige d) Einzelbeitrag für Studenten e) Einzelbeitrag für erwachsene Schüler f) Einzelbeitrag für erwachsene Auszubildende g) Einzelbeitrag für sonstige aktive Mitglieder h) Einzelbeitrag für sonstige passive Mitglieder Ist die Summe der Einzelbeiträge der Familienmitglieder niedriger als der Familienbeitrag, so werden die Einzelbeiträge erhoben. (3) In begründeten Einzelfällen kann der geschäftsführende Vorstand eine Beitragsermäßigung oder -stundung vornehmen. (4) Nach 60-jähriger Mitgliedschaft ist das Mitglied - sofern von ihm gewünscht - beitragsfrei.
§ 11 - Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung bzw. Jahreshauptversammlung, der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand.
§ 12 - Ablauf der Mitgliederversammlung (1) Der geschäftsführende Vorstand beruft die Mitgliederversammlung min destens einmal jährlich ein. Die Einladung erfolgt durch Bekanntmachung im Osterholzer Kreisblatt; die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Die Tagesordnung ist mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin im Vereinsheim auszuhängen. (2) Eine Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens 50 stimmberechtigte Mitglieder sie schriftlich beantragen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Abs. 1. (3) Mitgliederversammlungen, die satzungsgemäß einberufen wurden, sind in jedem Falle beschlußfähig. Stimmberechtigt ist jedes Vereinsmitglied mit Vollendung des 16. Lebensjahres. (4) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu stellen; diese sind dem geschäftsführenden Vorstand jedoch spätestens vier Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen und von diesem in die Tagesordnung aufzunehmen. Ein von der Mitgliederversammlung abgelehnter Antrag darf nur dann erneut vorgelegt werden, wenn sich neue Tatsachen ergeben. Anträge auf Änderung der Vereinssatzung können nur in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn sie bis Ende des Geschäftsjahres beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingegangen sind. (5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehr heit gefaßt, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Es wird offen abgestimmt, soweit nicht geheime Abstimmung beantragt wurde.
§ 13 - Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht dem Vorstand nach den Bestimmungen dieser Satzung übertragen wurden. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgabe: a) Wahl der Vorstandsmitglieder (§ 15 a bis i). b) Wahl der Kassenprüfer c) Bestätigung der Spartenleiter (§ 15 j) d) Ernennung von Ehrenmitgliedern e) Festsetzung der Vereinsbeiträge (Grundsätze für die Erhebung und Beitragshöhe) f) Entlastung des Vorstandes.
§ 14 - Tagesordnung Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung muß mindestens folgende Punkte umfassen: a) Feststellen der Stimmberechtigten b) Jahresbericht des Vorstandes und der Sparten c) Bericht der Kassenprüfer d) Entlastung des Vorstandes e) Neuwahlen f) Beiträge für das kommende Geschäftsjahr g) Satzungsänderungen h) Verschiedenes.
§ 15 - Vorstand (1) Der erweiterte Vorstand besteht aus a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem 3. Vorsitzenden d) dem 1. Kassenwart e) dem 2. Kassenwart f) dem 1. Schriftwart g) dem 2. Schriftwart h) dem Jugendleiter i) dem stellvertretenden Jugendleiter j) den Spartenleitern (2) Der Geschäftsführer und der Pressewart nehmen an den Sitzungen des Vorstandes teil (ohne Stimmrecht). (3) Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes zu a) bis i) werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt, die Mitglieder des erweiterten Vorstandes zu j) werden für die Dauer von 1 Jahr von der Jahreshauptversammlung bestätigt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder zu a), c), e), g) und i) werden in den Jahren mit ungerader Jahreszahl, die Mitglieder zu b), d), f) und h) in Jahren mit gerader Jahreszahl gewählt. (4) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den Mitgliedern zu a) bis d). (5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch 2 Vorstandsmitglieder, unter denen sich der 1. Vorsitzende oder Kassenwart befinden müssen.
§ 16 - Aufgaben des Vorstandes (1) Der geschäftsführende Vorstand ist zuständig für die Führung der Vereinsgeschäfte nach den Vorschriften dieser Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse des erweiterten Vorstands und der Mitgliederversammlung. (2) Der erweiterte Vorstand ist zuständig für a) die Aufstellung und Änderung des Organisationsplans b) die Aufstellung und Änderung der Jugendordnung c) die Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplans d) die Entscheidung über die Bildung von Sparten e) die Aufteilung der zugewiesenen Hallenzeiten auf die Sparten f) die Veranstaltungen des Gesamtvereins
§ 17 - Aufgaben der Vorstandsmitglieder (1) Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder werden durch einen Organisationsplan geregelt egelt. (2) Die Aufgaben der Jugendbetreuung regelt die Jugendordnung.
§ 18 - Vorstandssitzungen (1) Die Sitzungen des erweiterten Vereinsvorstandes finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal vierteljährlich, statt. Der erweiterte Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder beschlußfähig.Die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Es wird offen abgestimmt, soweit nicht geheime Abstimmung beantragt wird. (2) Die Sitzung des geschäftsführenden Vorstands finden grundsätzlich monatlich oder nach Bedarf statt.
§ 19 - Kassenprüfer Von der Jahreshauptversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer eines Jahres gewählt. Sie haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und der Jahreshauptversammlung zu berichten. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Jeweils ein Kassenprüfer soll für die Dauer von zwei aufeinanderfolgenden Jahren tätig sein.
§ 20 - Niederschriften Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Niederschriftsführer zu unterzeichnen ist.
§ 21 - Satzungsänderungen Über die Änderung der Vereinssatzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 22 - Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der 1. Vorsitzende hat spätestens vier Wochen nach Eingang eines entsprechenden Antrages eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in welcher zur Annahme des Auflösungsantrages vier Fünftel der Stimmen aller anwesenden Mitglieder erforderlich sind. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen nach Abzug etwaiger Verbindlichkeiten dem Landessportbund Niedersachsen oder seinem Rechtsnachfolger zu übertragen mit der Auflage, es für den in § 2 dieser Satzung angegebenen Zweck zu verwenden.
§ 23 - Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 24 - Haftung der Mitglieder Jedes Mitglied haftet vermögensrechtlich dem Verein für alle dem Verein vorsätzlich oder grob fahrlässig von ihm zugefügten Schäden.
§ 25 - Haftung des Vereins Der Verein haftet gegenüber seinen aktiven Mitgliedern für die bei sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle nur insoweit, als der Schaden durch bestehende Versicherungen gedeckt ist. Der Verein ist verpflichtet, für seine aktiven Mitglieder eine solche Versicherung abzuschließen.
§ 26 - Inkrafttreten Diese Satzung tritt nach der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung am 19.2.1982 in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die bisherige Vereinssatzung außer Kraft.
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