Einladung zur
Jahreshauptversammlung
am Freitag, den 25. Juni 2021,
um 19.00 Uhr im Vereinsheim
Tagesordnung:
1. Eröffnung
2. Feststellung der stimmberechtigten und angemeldeten Mitglieder
3. Genehmigung der Tagesordnung
4. Genehmigung der Niederschrift über die Jahreshauptversammlung vom 21.02.2020
(kann in der Geschäftsstelle und auf der Homepage eingesehen werden)
5. Jahresberichte des Vorstandes und der Sparten
a) 1. Vorsitzende(r)
b) Kassenwart(in)
c) Spartenleiter(in) Fußball, Turnen, Tischtennis, Tennis, Badminton, Samba
6. Jubiläum 100 Jahre SV „KOMET“ Pennigbüttel e.V. (1921 – 2021)
7. Bericht der Kassenrevisoren(innen)
8. Entlastung des Vorstandes
9. Satzungsänderung
10. Wahlen
a) 1. Vorsitzende(r)
b) 3. Vorsitzende(r)
c) 2. Kassenwart(in)
d) 2. Schriftwart(in)
e) Marketingbeauftragte(r)
f) Kassenprüfer(innen)
11. Bestätigungen der Spartenleiter(innen)
12. Anträge
13. Beitragserhöhung
14. Verschiedenes
SV „KOMET“ Pennigbüttel e.V.
Der Vorstand
Aufgrund der coronabedingten Beschränkungen ist die Anzahl der Sitzplätze im Vereinsheim begrenzt.
Es ist daher eine vorherige Anmeldung der Mitglieder bis zum 22.06.2021
per E-Mail unter
Die Ehrungen der Jubilare werden zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt.
Vorlage zu TOP 9 (Satzungsänderungen)
der Jahreshauptversammlung
am 25.06.2021
Auf Antrag des Geschäftsführenden Vorstandes empfiehlt der Erweiterte Vorstand der Mitgliederversammlung folgende Änderung der Vereinssatzung zu beschließen:
alt:
-
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
-
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder; sie sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
neu:
§ 6 – Ehrungen
-
Regelungen zu den besonderen Ehrungen innerhalb des Vereins ergeben sich aus der Beitragsordnung.
Begründung:
Die Regelungen zu den besonderen Ehrungen wie z.B. Ehrenmitglieder, EWIG KOMET etc. sollen in der Beitragsordnung erfolgen. Sie ist ergänzender Bestandteil der Satzung.
alt:
§ 10 a – Beiträge
1) Zur Deckung der Vereinsausgaben werden von den Mitgliedern Beiträge erhoben.
2) Die Beitragsarten unterteilen sich in
a) Familienbeitrag
b) Einzelbeitrag für Kinder und Jugendliche
c) Einzelbeitrag für erwachsene Schüler/-innen, erwachsene Auszubildende, Studentinnen und Studenten oder Wehrpflichtige
d) Einzelbeitrag für sonstige aktive Mitglieder
e) Einzelbeitrag für sonstige passive Mitglieder
Ist die Summe der Einzelbeiträge der Familienmitglieder niedriger als der
Familienbeitrag, so werden die Einzelbeiträge erhoben.
-
In begründeten Einzelfällen kann der geschäftsführende Vorstand eine Beitragsermäßigung oder -stundung vornehmen.
-
Nach 60-jähriger Mitgliedschaft ist das Mitglied – sofern von ihm gewünscht – beitragsfrei.
neu:
§ 10 a - Beiträge
-
Regelungen zu den Beiträgen ergeben sich aus der Beitragsordnung.
Begründung:
Die Regelungen zu den Beiträgen sollen in der Beitragsordnung erfolgen. Sie ist ergänzender Bestandteil der Satzung.
neu:
Beitragsordnung:
Begründung:
Die Regelungen zu den Beiträgen und den Ehrungen sollen zukünftig nicht mehr im allgemeinen Teil der Satzung sondern in der Beitragsordnung erfolgen. Sie ist ergänzender Bestandteil der der Satzung.
Beitragsordnung des SV „KOMET“ Pennigbüttel e.V.
§ 1 Grundsatz
(1) Diese Beitragsordnung ist Bestandteil der Satzung; sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen.
(2) Die Anlage „Beiträge“ ist nicht Bestandteil der Satzung.
§ 2 Beschlüsse
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) die Erhebung einer Aufnahmegebühr,
b) die Erhebung einer Umlage sowie
c) die Festsetzung der Beiträge für den Gesamtverein.
(2) Der Erweiterte Vorstand beschließt über
a) die Höhe der Aufnahmegebühr
b) die Festsetzung von Verwaltungs- Kurs- und Nutzungsgebühren jeglicher Art
(incl. Rücklast- und Bearbeitungsgebühren)
c) die Erhebung von Spartenzuschlägen, außerordentlichen Beiträgen, oder Umlagen
in den Sparten
(3) Die festgesetzten Beträge werden zum folgenden 1. Januar wirksam. Durch Beschluss des festlegenden Gremiums kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.
§ 3 Beiträge
(1) Der Mitgliedsbeitrag ist als Monatsbeitrag festgesetzt. Die Aufnahme eines Mitglieds ist zum ersten eines jeden Monats möglich.
(2) Der Austritt ist mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich (auch per Mail an
(3) Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliedsstatus maßgebend. Ermäßigte Beitragsformen müssen beantragt, die Begründung mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden. Wird die Bescheinigung nicht rechtzeitig vorgelegt, wird automatisch der volle Beitrag erhoben.
(4) Der Geschäftsführende Vorstand kann in geeigneten Fällen, z. B. im Falle einer wirtschaftlichen Notlage von Mitgliedern, Gebühren, Beiträge und Umlagen stunden, ganz oder teilweise erlassen oder von deren Erhebung absehen.
(5) Anträge auf Ermäßigung oder Erlass sind schriftlich (auch per Mail an
(6) Die Beiträge des Hauptvereins, Umlagen, Aufnahmegebühren sowie die sonstigen Gebühren ergeben sich aus der Anlage „Beiträge“ zu dieser Beitragsordnung.
§ 4 Befreiung von Zahlungspflichten
4.1 Ehrenmitglieder:
(1) Auf Vorschlag des Erweiterten Vorstandes können verdiente Mitglieder durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
-
Ehrenvorsitzender
Die Auszeichnung Ehrenvorsitzender wird verliehen, wenn das zu ehrende Mitglied über einen langen Zeitraum maßgeblich in der Vorstandsarbeit mitgewirkt und entscheidend auf die positive Weiterentwicklung des Vereins Einfluss genommen hat.
-
Ehrenmitglied
Die Auszeichnung Ehrenmitglied wird verliehen, wenn das zu ehrende Mitglied über einen langen Zeitraum als ehrenamtlich Tätiger (Trainer, Betreuer, Mitglied des Erweiterten Vorstandes, handwerklicher Helfer etc.) wesentlich zur positiven Weiterentwicklung des Vereins beigetragen hat.
(2) Die Ehrung kann zu Lebzeiten oder auch postum erfolgen. Sie kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung widerrufen werden.
(3) Das Ehrenmitglied bzw. der Ehrenvorsitzende ist ab dem Zeitpunkt der Ernennung von allen Beitrags- und Umlagezahlungen an den Verein befreit, ist aber weiterhin Mitglied des Sportvereins mit allen Rechten und sonstigen Pflichten.
4.2 EWIG KOMETEN:
(1) Mitglieder, die dem Verein mindestens 100 x den Monatsgrundbetrag (MGB) aus der Anlage „Beiträge“ spenden oder innerhalb der letzten 5 Jahren mindestens einen vergleichbaren Gegenwert durch ehrenamtliche Arbeit für den Verein erwirtschaftet haben (die Arbeitsstunden werden fiktiv mit dem Mindestlohn multipliziert), werden auf Antrag eines Mitgliedes durch Beschluss des Erweiterten Vorstandes als EWIG KOMET aufgenommen.
(2) Firmen, die dem Verein mindestens 500 x den Monatsgrundbetrag (MGB) aus der Anlage „Beiträge“ spenden oder innerhalb der letzten 5 Jahren mindestens einen vergleichbaren Gegenwert durch Sachspende oder unentgeltliche Arbeitsleistung für den Verein erwirtschaftet haben (die Arbeitsstunden werden fiktiv mit dem Mindestlohn multipliziert), werden auf Antrag eines Mitgliedes durch Beschluss des Erweiterten Vorstandes als EWIG KOMET aufgenommen.
(3) An diese Mitglieder und Firmen wird sich der Verein auf geeignete Weise dauerhaft erinnern (z.B. Tafel im Vereinsheim, Namensliste auf der Homepage etc.).
(4) Mitglieder im Segment „EWIG KOMET“ sind von der Zahlung von Spartenzuschlägen und Eintrittsgeldern befreit.
4.3 Langjährige Mitglieder:
(1) Mitglieder, die ununterbrochen mindestens 60 Jahre Mitglied im Verein sind, können auf Wunsch des Mitgliedes von der Zahlung von Umlagen und Beiträgen befreit werden.
4.4 Eltern:
(1) Betreuende Eltern in den Mutter-Vater-Kind-Gruppen sind, soweit sie selbst keine weiteren Angebote des Vereins wahrnehmen, von der Zahlung von Umlagen und Beiträgen befreit.
§ 5 Gebühren
5.1 Rücklast- und Bearbeitungsgebühren
(1) Kann ein Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch mit Bankgebühren (Gebühr für Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren von dem Mitglied zu tragen.
(2) Bei nicht erfolgreicher Lastschrift wird zusätzlich zu den Rücklastgebühren eine Bearbeitungsgebühr erhoben, deren Höhe sich aus der Anlage „Beiträge“ ergibt.
5.2 Sonstige Gebühren
(1) Für sonstige Leistungen des Vereins können gesonderte Gebühren erhoben werden, die im Einzelnen festzulegen sind. Art und Höhe ergeben sich aus der Anlage „Beiträge“.
§ 6 Abwicklung des Beitragswesens
(1) Die Beitrags-, Gebühren- oder Umlagenerhebung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Der Einzug des Beitrags erfolgt insoweit grundsätzlich mittels Abbuchungsverfahren (vierteljährig, halbjährlich oder jährlich). Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Mandat für den Basis-Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge, der Gebühren und der Umlagen zu erteilen und für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Die Erklärung des Mitglieds hierzu erfolgt auf dem Aufnahmeantrag.
(2) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend und unverzüglich Änderungen der Kontoangaben (IBAN), den Wechsel des Bankinstituts sowie die Änderung der persönlichen Anschrift oder des Namens mitzuteilen. Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatenschutzgesetz gespeichert.
(3) Beitragsrechnungen werden nicht erstellt. Die Beiträge, Gebühren und Umlagen werden vom Verein zum Fälligkeitsdatum eingezogen. Der Beitrag ist jeweils zur Mitte des vereinbarten Abrechnungszeitraumes fällig. Der Verein zieht den Mitgliedsbeitrag unter Angabe seiner Gläubiger-ID und der Mandatsreferenz ein.
(4) Mitglieder, die mit Zustimmung des Geschäftsführenden Vorstands nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestens zum 1. Mai eines jeden Jahres auf das Beitragskonto des Vereins.
(5) Kursbeiträge sind jeweils zu Beginn des Kurses fällig.
(6) Erfolgt die Zahlung nicht fristgemäß gemäß Ziffern 3–4, befindet sich das Mitglied ohne weitere Erinnerung oder Mahnung im Zahlungsverzug.
(7) Im Übrigen ist der Verein berechtigt, ausstehende Beiträge und sonstige Forderungen gegenüber dem Mitglied gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten und Gebühren hat das Mitglied zu tragen. Fallen höhere Kosten als die festgesetzte Mahngebühr an, sind diese zu bezahlen.
§ 7 Verpflichtung der Erziehungsberechtigten
(1) Durch die Unterschriftsleistung des/der Erziehungsberechtigten auf der Eintrittserklärung wird die selbständige Verpflichtung des/der Erziehungsberechtigten zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge gesamtschuldnerisch neben dem minderjährigen Mitglied begründet.
§ 8 Spartenzuschläge
(1) Die Sparten können von ihren Mitgliedern einen angemessenen Spartenzuschlag erheben. Darüber hinaus sind sie berechtigt, Umlagen oder außerordentliche Beiträge zu erheben. Die Höhe der Beiträge / des Zuschlages bestimmt die jeweilige Spartenversammlung.
§ 9 Vereinskonto
(1) Die Vereinskonten ergeben sich aus der Anlage „Beiträge“. Überweisungen auf andere Konten des Vereins als die in der Anlage „Beiträge“ genannten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen anerkannt.
§ 10 Inkrafttreten
(1) Diese Beitragsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 19. Februar 2021 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung der Änderung der Satzung in Kraft.
Anlage „Beiträge“
1. Mitgliedsbeiträge (monatlich in €)
Der Monatsgrundbetrag (MGB) in 2021 beträgt 12,- €.
A. Erwachsene ab 18 Jahre 1,0 x MGB = 12,00 €
B. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre 0,5 x MGB = 6,00 €
C. Passive und Fördermitglieder 0,5 x MGB = 6,00 €
D. Auszubildende, Schüler, Studenten (18 - 25 Jahre) 0,5 x MGB = 6,00 €
E. Familien (mind. 1 Erwachsene und 1 Kind) 1,8 x MGB = 21,60 €
E. Sozialtarif für die Gruppe A 0,5 x MGB = 6,00 €
F. Sozialtarif für die Gruppen B - D 0,5 x MBG = 3,00 €
2. Aufnahmegebühr (einmalig) 5,- €
3. Spartenzuschläge (monatlich in €)
Fußball:
Für alle aktiven Mitglieder über 18 Jahre,
die nicht zur Gruppe der Auszubildenden,
Schüler, Studenten zählen. 2,00 €
Tischtennis:
Für alle Kinder und Jugendlichen bis 18 Jahre 2,50 €
Tennis:
Erwachsene (ab 18 Jahre) 6,00 €
Schüler, Studenten, Auszubildende (18 – 25 Jahre) 3,50 €
Kinder, Jugendliche bis 18 Jahre 3,50 €
Familien 3,50 €
Passive 3,50 €
4. Mahngebühren
Mahngebühren werden zusätzlich zu dem fälligen Mitgliedsbeitrag berechnet.
Erinnerungen an die Beitragszahlung 3,00 €
Erste Mahnung 5,00 €
Zweite und letzte Mahnung 5,00 €
Bei gerichtlichen Mahnbescheiden werden alle zusätzlichen Kosten berechnet.
5. Vereinskonten
Sparkasse Rotenburg Osterholz: IBAN: DE17 2415 1235 0000 2405 72 BIC: BRLADE21ROB
Volksbank eG Osterholz-Scharmbeck: IBAN: DE95 2916 2394 0050 0534 00 BIC: GENODEF1OHZ