Satzung
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§ 1 - Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Sportverein "KOMET" Pennigbüttel
e.V. und ist beim Vereinsregister des Amtsgerichtes Walsrode unter
der Nummer VR 160148 eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Pennigbüttel und wurde im Jahre 1921
gegründet.
(3) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§ 2 - Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Kunst und
Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die
Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und die
Unterhaltung einer Samba-Gruppe.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
(4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- und
Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der
Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der
Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§ 3 - Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit
seinen Gliederungen a) NFV b) NTV c) TTVN d) NTB e) NBV und regelt
im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.
§ 4 - Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins
werden durch diese Satzung sowie die Satzungen der in § 3 genannte
Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der
Mitgliedschaft im Verein und allen damit im Zusammenhang stehenden
Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.
§ 5 - Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche und juristische
Person werden. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der
gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Mitgliedschaft wird durch
Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes erworben.
(2) Die Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig.
§ 6 - Ehrungen
(1) Regelungen zu den besonderen Ehrungen innerhalb des Vereins
ergeben sich aus der Beitragsordnung.
§ 7 - Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt aufgrund einer schriftlichen
Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat
jeweils zum Ende eines Quartals oder durch Ausschluss aus dem
Verein aufgrund eines Beschlusses des erweiterten Vorstandes.
(2) Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der
bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber
dem Verein unberührt. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden
oder bei ihrem Ausschluss oder bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 8 - Ausschließungsgründe
(1) Der Ausschluss eines Mitgliedes (§ 7 Abs.1) kann nur erfolgen,
wenn die in § 10 genannten Pflichten der Vereinsmitglieder in grober
Weise schuldhaft verletzt werden, das Mitglied seinen
Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein, insbesondere seiner
Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung nicht nachkommt oder das Mitglied den Grundsätzen
dieser Satzung zuwiderhandelt, insbesondere gegen die
ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und
Sportkameradschaft verstößt.
(2) Dem betroffenen Mitglied ist vorher Gelegenheit zu geben, sich in
mündlicher oder schriftlicher Form gegenüber dem erweiterten
Vorstand zu äußern. Die Entscheidung ist zu begründen und dem
Betroffenen durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
(3) Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von
vier Wochen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung über den
Ausschluss beim erweiterten Vorstand Berufung einlegen. Über die
Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur
endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 9 - Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt, an den
Mitgliederversammlungen teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins
nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen und
an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in
allen Sparten aktiv auszuüben.
§ 10 - Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet, die Satzungen des Vereins
und der in § 3 genannten Organisationen sowie deren Beschlüsse zu
beachten, nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln, die durch
Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu
entrichten und an den betreffenden sportlichen Veranstaltungen nach
besten Kräften mitzuwirken, soweit sie sich am Anfang der Saison dazu
verpflichtet haben.
§ 10 a - Beiträge
(1) Regelungen zu den Beiträgen ergeben sich aus der
Beitragsordnung.
§ 11 - Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung bzw.
Jahreshauptversammlung, der geschäftsführende Vorstand und der
erweiterte Vorstand.
§ 12 - Ablauf der Mitgliederversammlung
(1) Der geschäftsführende Vorstand beruft die Mitgliederversammlung
mindestens einmal jährlich ein. Die Einladung erfolgt durch
Bekanntmachung im Osterholzer Kreisblatt; die Ladungsfrist beträgt
eine Woche. Die Tagesordnung ist mindestens eine Woche vor dem
Versammlungstermin im Vereinsheim auszuhängen.
(2) Eine Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats
einzuberufen, wenn mindestens 50 stimmberechtigte Mitglieder sie
schriftlich beantragen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des
Abs. 1.
(3) Mitgliederversammlungen, die satzungsgemäß einberufen wurden,
sind in jedem Falle beschlussfähig. Stimmberechtigt ist jedes
Vereinsmitglied mit Vollendung des 16. Lebensjahres.
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu stellen; diese sind dem
geschäftsführenden Vorstand jedoch spätestens vier Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen und von diesem in
die Tagesordnung aufzunehmen. Ein von der
Mitgliederversammlung abgelehnter Antrag darf nur dann erneut
vorgelegt werden, wenn sich neue Tatsachen ergeben. Anträge auf
Änderung der Vereinssatzung können nur in die Tagesordnung
aufgenommen werden, wenn sie bis Ende des Geschäftsjahres beim
geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingegangen sind.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Mehrheit gefasst, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt
ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Es wird offen
abgestimmt, soweit nicht geheime Abstimmung beantragt wurde.
§ 13 - Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des
Vereins, soweit sie nicht dem Vorstand nach den Bestimmungen dieser
Satzung übertragen wurden. Ihr obliegen insbesondere folgende
Aufgaben:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder (§ 15 a bis j).
b) Wahl der Kassenprüfer/-innen
c) Bestätigung der Spartenleiter/-innen (§ 15 k)
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern
e) Festsetzung der Vereinsbeiträge (Grundsätze für die Erhebung und
Beitragshöhe)
f) Entlastung des Vorstandes.
§ 14 - Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung muss mindestens
folgende Punkte umfassen:
a) Feststellen der Stimmberechtigten
b) Jahresbericht des Vorstandes und der Sparten
c) Bericht der Kassenprüfer/-innen
d) Entlastung des Vorstandes
e) Neuwahlen
f) Beiträge für das kommende Geschäftsjahr
g) Satzungsänderungen
h) Verschiedenes.
§ 15 - Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) der / dem 1. Vorsitzenden
b) der / dem 2. Vorsitzenden
c) der / dem 3. Vorsitzenden
d) der / dem 1. Kassenwart/-in
e) der / dem 2. Kassenwart/-in
f) der / dem 1. Schriftwart/-in
g) der / dem 2. Schriftwart/-in
h) der / dem Jugendleiter/-in
i) der / dem Marketingbeauftragten
j) der / dem Seniorenwart/-in
k) den Spartenleiterinnen und Spartenleitern.
(2) Die / Der Geschäftsführer/-in nimmt an den Sitzungen des
Vorstandes teil (ohne Stimmrecht).
(3) Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes zu a) bis j) werden für die
Dauer von 2 Jahren gewählt, die Mitglieder des erweiterten
Vorstandes zu k) werden für die Dauer von 1 Jahr von der
Jahreshauptversammlung bestätigt. Wiederwahl ist zulässig. Die
Mitglieder zu a), c), e), g) und i) werden in den Jahren mit ungerader
Jahreszahl, die Mitglieder zu b), d), f), h) und j) in Jahren mit gerader
Jahreszahl gewählt.
(4) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht
aus den Mitgliedern zu a) bis d) und f).
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch 2
Vorstandsmitglieder, unter denen sich die / der 1. Vorsitzende oder
die / der 1.Kassenwart/-in befinden müssen.
§ 16 - Aufgaben des Vorstandes
(1) Der geschäftsführende Vorstand ist zuständig für die Führung der
Vereinsgeschäfte nach den Vorschriften dieser Satzung und nach
Maßgabe der Beschlüsse des erweiterten Vorstands und der
Mitgliederversammlung.
(2) Der erweiterte Vorstand ist zuständig für
a) die Aufstellung und Änderung des Organisationsplans
b) die Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplans
c) die Entscheidung über die Bildung von Sparten
d) die Aufteilung der zugewiesenen Hallenzeiten auf die Sparten
e) die Veranstaltungen des Gesamtvereins
§ 17 - Aufgaben der Vorstandsmitglieder
Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder werden durch einen
Organisationsplan geregelt.
§ 18 - Vorstandssitzungen
(1) Die Sitzungen des erweiterten Vereinsvorstandes finden nach
Bedarf, mindestens jedoch einmal halbjährlich, statt. Der erweiterte
Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel seiner
Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse des erweiterten
Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Es wird offen
abgestimmt, soweit nicht geheime Abstimmung beantragt wird.
(2) Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands finden
grundsätzlich monatlich oder nach Bedarf statt.
§ 19 – Kassenprüfer/-innen
Von der Jahreshauptversammlung werden jährlich mindestens zwei
Kassenprüfer/-innen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben
das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu
überwachen und der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 20 - Niederschriften
Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist eine
Niederschrift zu fertigen, die von der / vom Vorsitzenden und der / dem
Niederschriftsführer/-in zu unterzeichnen ist.
§ 21 - Satzungsänderungen
Über die Änderung der Vereinssatzung beschließt die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 22 - Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer nur zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Die / Der 1. Vorsitzende
hat spätestens vier Wochen nach Eingang eines entsprechenden
Antrages eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in welcher zur
Annahme des Auflösungsantrages vier Fünftel der Stimmen aller
anwesenden Mitglieder erforderlich sind. Bei Auflösung des Vereins oder
bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an den Landessportbund Niedersachsen mit der Auflage, es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden.
§ 23 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 24 - Haftung der Mitglieder
Jedes Mitglied haftet vermögensrechtlich dem Verein für alle dem Verein
vorsätzlich oder grob fahrlässig von ihm zugefügten Schäden.
§ 25 - Haftung des Vereins
Der Verein haftet gegenüber seinen aktiven Mitgliedern für die bei
sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle nur insoweit, als
der Schaden durch bestehende Versicherungen gedeckt ist. Der Verein
ist verpflichtet, für seine aktiven Mitglieder eine solche Versicherung
abzuschließen.
§ 26 – Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter
Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung
(DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
personenbezogene Daten über persönliche und sachliche
Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen
Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied
insbesondere die folgenden Rechte nach der DS-GVO:
- das Recht auf Auskunft,
- das Recht auf Berichtigung,
- das Recht auf Löschung,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit,
- das Widerspruchsrecht und
- das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den
Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten
unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung
gehörenden Zweck zu verarbeiten. Bekannt zu geben, Dritten
zugänglich machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht
auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus
dem Verein hinaus.
(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-
Datenschutz-Grundverordnung und dem
Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende
Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.
§ 27 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung am 16.02.2024 in Kraft. Mit dem gleichen Tage
tritt die bisherige Vereinssatzung außer Kraft.
Satzung
SPORTVEREIN »KOMET«
PENNIGBÜTTEL E.V.
