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Satzung

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    § 1 - Name und Sitz


    (1) Der Verein führt den Namen "Sportverein "KOMET" Pennigbüttel
    e.V. und ist beim Vereinsregister des Amtsgerichtes Walsrode unter
    der Nummer VR 160148 eingetragen.
    (2) Der Verein hat seinen Sitz in Pennigbüttel und wurde im Jahre 1921
    gegründet.
    (3) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
    (4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
    (5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
    Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
    Abgabenordnung; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
    Zwecke.


    § 2 - Zweck


    (1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Kunst und
    Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die
    Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und die
    Unterhaltung einer Samba-Gruppe.
    (2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
    eigenwirtschaftliche Zwecke.
    (3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
    verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
    Mitteln des Vereins.
    (4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
    Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
    Vergütungen begünstigt werden.
    (5) Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- und
    Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der
    Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der
    Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

     

    § 3 - Mitgliedschaft in anderen Organisationen


    Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit
    seinen Gliederungen a) NFV b) NTV c) TTVN d) NTB e) NBV und regelt
    im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.

     

    § 4 - Rechtsgrundlage


    Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins
    werden durch diese Satzung sowie die Satzungen der in § 3 genannte
    Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der
    Mitgliedschaft im Verein und allen damit im Zusammenhang stehenden
    Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.

     

    § 5 - Erwerb der Mitgliedschaft


    (1) Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche und juristische
    Person werden. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der
    gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Mitgliedschaft wird durch
    Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes erworben.
    (2) Die Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig.

     

    § 6 - Ehrungen


    (1) Regelungen zu den besonderen Ehrungen innerhalb des Vereins
    ergeben sich aus der Beitragsordnung.

     

    § 7 - Erlöschen der Mitgliedschaft


    (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt aufgrund einer schriftlichen
    Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat
    jeweils zum Ende eines Quartals oder durch Ausschluss aus dem
    Verein aufgrund eines Beschlusses des erweiterten Vorstandes.
    (2) Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der
    bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber
    dem Verein unberührt. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden
    oder bei ihrem Ausschluss oder bei Auflösung oder Aufhebung des
    Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

     

    § 8 - Ausschließungsgründe


    (1) Der Ausschluss eines Mitgliedes (§ 7 Abs.1) kann nur erfolgen,
    wenn die in § 10 genannten Pflichten der Vereinsmitglieder in grober
    Weise schuldhaft verletzt werden, das Mitglied seinen
    Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein, insbesondere seiner
    Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger schriftlicher
    Mahnung nicht nachkommt oder das Mitglied den Grundsätzen
    dieser Satzung zuwiderhandelt, insbesondere gegen die
    ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und
    Sportkameradschaft verstößt.
    (2) Dem betroffenen Mitglied ist vorher Gelegenheit zu geben, sich in
    mündlicher oder schriftlicher Form gegenüber dem erweiterten
    Vorstand zu äußern. Die Entscheidung ist zu begründen und dem
    Betroffenen durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
    (3) Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von
    vier Wochen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung über den
    Ausschluss beim erweiterten Vorstand Berufung einlegen. Über die
    Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur
    endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

     

    § 9 - Rechte der Mitglieder


    Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt, an den
    Mitgliederversammlungen teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins
    nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen und
    an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in
    allen Sparten aktiv auszuüben.

     

    § 10 - Pflichten der Mitglieder


    Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet, die Satzungen des Vereins
    und der in § 3 genannten Organisationen sowie deren Beschlüsse zu
    beachten, nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln, die durch
    Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu
    entrichten und an den betreffenden sportlichen Veranstaltungen nach
    besten Kräften mitzuwirken, soweit sie sich am Anfang der Saison dazu
    verpflichtet haben.

     

    § 10 a - Beiträge

     

    (1) Regelungen zu den Beiträgen ergeben sich aus der
    Beitragsordnung.

     

    § 11 - Organe des Vereins

     

    (1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung bzw.
    Jahreshauptversammlung, der geschäftsführende Vorstand und der
    erweiterte Vorstand.

     

    § 12 - Ablauf der Mitgliederversammlung


    (1) Der geschäftsführende Vorstand beruft die Mitgliederversammlung
    mindestens einmal jährlich ein. Die Einladung erfolgt durch
    Bekanntmachung im Osterholzer Kreisblatt; die Ladungsfrist beträgt
    eine Woche. Die Tagesordnung ist mindestens eine Woche vor dem
    Versammlungstermin im Vereinsheim auszuhängen.
    (2) Eine Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats
    einzuberufen, wenn mindestens 50 stimmberechtigte Mitglieder sie
    schriftlich beantragen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des
    Abs. 1.
    (3) Mitgliederversammlungen, die satzungsgemäß einberufen wurden,
    sind in jedem Falle beschlussfähig. Stimmberechtigt ist jedes
    Vereinsmitglied mit Vollendung des 16. Lebensjahres.
    (4) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu stellen; diese sind dem
    geschäftsführenden Vorstand jedoch spätestens vier Tage vor der
    Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen und von diesem in
    die Tagesordnung aufzunehmen. Ein von der
    Mitgliederversammlung abgelehnter Antrag darf nur dann erneut
    vorgelegt werden, wenn sich neue Tatsachen ergeben. Anträge auf
    Änderung der Vereinssatzung können nur in die Tagesordnung
    aufgenommen werden, wenn sie bis Ende des Geschäftsjahres beim
    geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingegangen sind.
    (5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
    Mehrheit gefasst, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt
    ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Es wird offen
    abgestimmt, soweit nicht geheime Abstimmung beantragt wurde.

     

    § 13 - Aufgaben der Mitgliederversammlung


    Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des
    Vereins, soweit sie nicht dem Vorstand nach den Bestimmungen dieser
    Satzung übertragen wurden. Ihr obliegen insbesondere folgende
    Aufgaben:
    a) Wahl der Vorstandsmitglieder (§ 15 a bis j).
    b) Wahl der Kassenprüfer/-innen
    c) Bestätigung der Spartenleiter/-innen (§ 15 k)
    d) Ernennung von Ehrenmitgliedern
    e) Festsetzung der Vereinsbeiträge (Grundsätze für die Erhebung und
    Beitragshöhe)
    f) Entlastung des Vorstandes.

     

    § 14 - Tagesordnung


    Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung muss mindestens
    folgende Punkte umfassen:
    a) Feststellen der Stimmberechtigten
    b) Jahresbericht des Vorstandes und der Sparten
    c) Bericht der Kassenprüfer/-innen
    d) Entlastung des Vorstandes
    e) Neuwahlen
    f) Beiträge für das kommende Geschäftsjahr
    g) Satzungsänderungen
    h) Verschiedenes.

     

    § 15 - Vorstand

     

    (1) Der erweiterte Vorstand besteht aus
    a) der / dem 1. Vorsitzenden
    b) der / dem 2. Vorsitzenden
    c) der / dem 3. Vorsitzenden
    d) der / dem 1. Kassenwart/-in
    e) der / dem 2. Kassenwart/-in
    f) der / dem 1. Schriftwart/-in
    g) der / dem 2. Schriftwart/-in
    h) der / dem Jugendleiter/-in
    i) der / dem Marketingbeauftragten
    j) der / dem Seniorenwart/-in
    k) den Spartenleiterinnen und Spartenleitern.
    (2) Die / Der Geschäftsführer/-in nimmt an den Sitzungen des
    Vorstandes teil (ohne Stimmrecht).
    (3) Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes zu a) bis j) werden für die
    Dauer von 2 Jahren gewählt, die Mitglieder des erweiterten
    Vorstandes zu k) werden für die Dauer von 1 Jahr von der
    Jahreshauptversammlung bestätigt. Wiederwahl ist zulässig. Die
    Mitglieder zu a), c), e), g) und i) werden in den Jahren mit ungerader
    Jahreszahl, die Mitglieder zu b), d), f), h) und j) in Jahren mit gerader
    Jahreszahl gewählt.
    (4) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht
    aus den Mitgliedern zu a) bis d) und f).
    (5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch 2
    Vorstandsmitglieder, unter denen sich die / der 1. Vorsitzende oder
    die / der 1.Kassenwart/-in befinden müssen.

     

    § 16 - Aufgaben des Vorstandes


    (1) Der geschäftsführende Vorstand ist zuständig für die Führung der
    Vereinsgeschäfte nach den Vorschriften dieser Satzung und nach
    Maßgabe der Beschlüsse des erweiterten Vorstands und der
    Mitgliederversammlung.
    (2) Der erweiterte Vorstand ist zuständig für
    a) die Aufstellung und Änderung des Organisationsplans
    b) die Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplans
    c) die Entscheidung über die Bildung von Sparten
    d) die Aufteilung der zugewiesenen Hallenzeiten auf die Sparten
    e) die Veranstaltungen des Gesamtvereins

     

    § 17 - Aufgaben der Vorstandsmitglieder


    Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder werden durch einen
    Organisationsplan geregelt.

     

    § 18 - Vorstandssitzungen


    (1) Die Sitzungen des erweiterten Vereinsvorstandes finden nach
    Bedarf, mindestens jedoch einmal halbjährlich, statt. Der erweiterte
    Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel seiner
    Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse des erweiterten
    Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
    Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Es wird offen
    abgestimmt, soweit nicht geheime Abstimmung beantragt wird.
    (2) Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands finden
    grundsätzlich monatlich oder nach Bedarf statt.

     

    § 19 – Kassenprüfer/-innen


    Von der Jahreshauptversammlung werden jährlich mindestens zwei
    Kassenprüfer/-innen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben

    das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu
    überwachen und der Jahreshauptversammlung zu berichten.

     

    § 20 - Niederschriften


    Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist eine
    Niederschrift zu fertigen, die von der / vom Vorsitzenden und der / dem
    Niederschriftsführer/-in zu unterzeichnen ist.

     

    § 21 - Satzungsänderungen


    Über die Änderung der Vereinssatzung beschließt die
    Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
    anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

     

    § 22 - Auflösung des Vereins


    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer nur zu diesem Zweck
    einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Die / Der 1. Vorsitzende
    hat spätestens vier Wochen nach Eingang eines entsprechenden
    Antrages eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in welcher zur
    Annahme des Auflösungsantrages vier Fünftel der Stimmen aller
    anwesenden Mitglieder erforderlich sind. Bei Auflösung des Vereins oder
    bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
    an den Landessportbund Niedersachsen mit der Auflage, es unmittelbar
    und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden.

     

    § 23 - Geschäftsjahr


    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

     

    § 24 - Haftung der Mitglieder


    Jedes Mitglied haftet vermögensrechtlich dem Verein für alle dem Verein
    vorsätzlich oder grob fahrlässig von ihm zugefügten Schäden.

     

    § 25 - Haftung des Vereins


    Der Verein haftet gegenüber seinen aktiven Mitgliedern für die bei
    sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle nur insoweit, als
    der Schaden durch bestehende Versicherungen gedeckt ist. Der Verein
    ist verpflichtet, für seine aktiven Mitglieder eine solche Versicherung
    abzuschließen.

     

    § 26 – Datenschutz


    (1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter
    Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung
    (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
    personenbezogene Daten über persönliche und sachliche
    Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
    (2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen
    Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied
    insbesondere die folgenden Rechte nach der DS-GVO:
    - das Recht auf Auskunft,
    - das Recht auf Berichtigung,
    - das Recht auf Löschung,
    - das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung,
    - das Recht auf Datenübertragbarkeit,
    - das Widerspruchsrecht und
    - das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
    (3) Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den
    Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten
    unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung

    gehörenden Zweck zu verarbeiten. Bekannt zu geben, Dritten
    zugänglich machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht
    auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus
    dem Verein hinaus.
    (4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-
    Datenschutz-Grundverordnung und dem
    Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende
    Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

     

    § 27 - Inkrafttreten


    Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung durch die
    Mitgliederversammlung am 16.02.2024 in Kraft. Mit dem gleichen Tage
    tritt die bisherige Vereinssatzung außer Kraft.

    Satzung

    SPORTVEREIN »KOMET«
    PENNIGBÜTTEL E.V.