Satzung

§ 1 - Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Sportverein  "KOMET" Pennigbüttel e.V. und ist beim Vereinsregister des Amtsgerichtes Walsrode unter der Nummer VR 160148 eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Pennigbüttel und wurde im Jahre 1921 gegründet.
(3) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. 
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 2 - Zweck

(1)    Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und die Unterhaltung einer Samba-Gruppe.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 3 -  Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen a) NFV b) NTV c) TTVN d) NTB e) NBV und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.

§ 4 - Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch diese Satzung sowie die Satzungen der in § 3 genannte Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft im Verein und allen damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.

§ 5 - Erwerb der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche und juristische Person werden. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes erworben.
(2)    Die Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig.

§ 6 - Ehrenmitgliedschaft

(1)    Regelungen zu den besonderen Ehrungen innerhalb des Vereins ergeben sich aus der Beitragssatzung.

§ 7 - Erlöschen der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Ende eines Quartals oder durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des erweiterten Vorstandes.
(2)    Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei ihrem Ausschluss oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 8 - Ausschließungsgründe

(1)    Der Ausschluss eines Mitgliedes (§ 7 Abs.1) kann nur erfolgen, wenn die in § 10 genannten Pflichten der Vereinsmitglieder in grober Weise schuldhaft verletzt werden, das Mitglied seinen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt oder das Mitglied den Grundsätzen dieser Satzung zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft verstößt.
(2)    Dem betroffenen Mitglied ist vorher Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher oder schriftlicher Form gegenüber dem erweiterten Vorstand zu äußern. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
(3)    Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung über den Ausschluss beim erweiterten Vorstand Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 9 - Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Sparten aktiv auszuüben.

§ 10 - Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet, die Satzungen des Vereins und der in § 3 genannten Organisationen sowie deren Be-schlüsse zu beachten, nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten und an den betreffenden sportlichen Veranstaltungen nach besten Kräften mitzuwirken, soweit sie sich am Anfang der Saison dazu verpflichtet haben.

§ 10 a - Beiträge

(1)    Regelungen zu den Beiträgen ergeben sich aus der Beitragssatzung.

§ 11 - Organe des Vereins

(1)    Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung bzw. Jahreshauptversammlung, der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand.

§ 12 - Ablauf der Mitgliederversammlung

(1)    Der geschäftsführende Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich ein. Die Einladung erfolgt durch Bekanntmachung im Osterholzer Kreisblatt; die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Die Tagesordnung ist mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin im Vereinsheim auszuhängen.
(2)    Eine Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens 50 stimmberechtigte Mitglieder sie schriftlich beantragen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Abs. 1.
(3)    Mitgliederversammlungen, die satzungsgemäß einberufen wur-den, sind in jedem Falle beschlussfähig. Stimmberechtigt ist jedes Vereinsmitglied mit Vollendung des 16. Lebensjahres.
(4)    Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu stellen; diese sind dem geschäftsführenden Vorstand jedoch spätestens vier Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen und von diesem in die Tagesordnung aufzunehmen. Ein von der Mitgliederversammlung abgelehnter Antrag darf nur dann erneut vorgelegt werden, wenn sich neue Tatsachen ergeben. Anträge auf Änderung der Vereinssatzung können nur in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn sie bis Ende des Geschäftsjahres beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingegangen sind.
(5)    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit ein-facher Mehrheit gefasst, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Es wird offen abgestimmt, soweit nicht geheime Abstimmung beantragt wurde.

§ 13 - Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht dem Vorstand nach den Bestimmungen dieser Satzung übertragen wurden. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Wahl der Vorstandsmitglieder (§ 15 a bis j).
  2. Wahl der Kassenprüfer/-innen
  3. Bestätigung der Spartenleiter/-innen (§ 15 k)
  4. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  5. Festsetzung der Vereinsbeiträge (Grundsätze für die Erhebung und     Beitragshöhe)
  6. Entlastung des Vorstandes.


§ 14 - Tagesordnung

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung muss mindestens folgende Punkte umfassen:

  1. Feststellen der Stimmberechtigten
  2. Jahresbericht des Vorstandes und der Sparten
  3. Bericht der Kassenprüfer/-innen
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Neuwahlen
  6. Beiträge für das kommende Geschäftsjahr
  7. Satzungsänderungen
  8. Verschiedenes.

§ 15 - Vorstand

(1)    Der erweiterte Vorstand besteht aus

  1. der / dem 1. Vorsitzenden
  2. der / dem 2. Vorsitzenden
  3. der / dem 3. Vorsitzenden
  4. der / dem 1. Kassenwart/-in
  5. der / dem 2. Kassenwart/-in
  6. der / dem 1. Schriftwart/-in
  7. der / dem 2. Schriftwart/-in
  8. der / dem Jugendleiter/-in
  9. der / dem Marketingbeauftragten
  10. der / dem Seniorenwart/-in
  11. den Spartenleiterinnen und Spartenleitern.

(2)    Die / Der Geschäftsführer/-in nimmt an den Sitzungen des Vorstandes teil (ohne Stimmrecht).
(3)    Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes zu a) bis j) werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt, die Mitglieder des erweiterten Vorstandes zu k) werden für die Dauer von 1 Jahr von der Jahreshauptversammlung bestätigt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder zu a), c), e), g) und i) werden in den Jahren mit ungerader Jahreszahl, die Mitglieder zu b), d), f), h) und j) in Jahren mit gerader Jahreszahl gewählt.
(4)    Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den Mitgliedern zu a) bis d) und f).
(5)    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch 2 Vorstandsmitglieder, unter denen sich die / der 1. Vorsitzende oder die / der 1.Kassenwart/-in befinden müssen.

§ 16 - Aufgaben des Vorstandes

(1)    Der geschäftsführende Vorstand ist zuständig für die Führung der Vereinsgeschäfte nach den Vorschriften dieser Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse des erweiterten Vorstands und der Mitgliederversammlung.
(2)    Der erweiterte Vorstand ist zuständig für

  1. die Aufstellung und Änderung des Organisationsplans
  2. die Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplans
  3. die Entscheidung über die Bildung von Sparten
  4. die Aufteilung der zugewiesenen Hallenzeiten auf die Sparten
  5. die Veranstaltungen des Gesamtvereins

§ 17 - Aufgaben der Vorstandsmitglieder

Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder werden durch einen Organisationsplan geregelt.

§ 18 - Vorstandssitzungen

(1)    Die Sitzungen des erweiterten Vereinsvorstandes finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal halbjährlich, statt. Der erwei-terte Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Es wird offen abgestimmt, soweit nicht geheime Abstimmung beantragt wird.
(2)    Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands finden grundsätzlich monatlich oder nach Bedarf statt.

§ 19 – Kassenprüfer/-innen

Von der Jahreshauptversammlung werden jährlich mindestens zwei Kassenprüfer/-innen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und der Jahreshauptversammlung zu berichten. 

§ 20 - Niederschriften

Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der / vom Vorsitzenden und der / dem Niederschriftsführer/-in zu unterzeichnen ist.

§ 21 - Satzungsänderungen

Über die Änderung der Vereinssatzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 22 - Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Die / Der 1. Vorsitzende hat spätestens vier Wochen nach Eingang eines entsprechenden Antrages eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in welcher zur Annahme des Auflösungsantrages vier Fünftel der Stimmen aller anwesenden Mitglieder erforderlich sind. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Niedersachsen mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden.

§ 23 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 24 - Haftung der Mitglieder

Jedes Mitglied haftet vermögensrechtlich dem Verein für alle dem Verein vorsätzlich oder grob fahrlässig von ihm zugefügten Schäden.

§ 25 - Haftung des Vereins

Der Verein haftet gegenüber seinen aktiven Mitgliedern für die bei sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle nur insoweit, als der Schaden durch bestehende Versicherungen gedeckt ist. Der Verein ist verpflichtet, für seine aktiven Mitglieder eine solche Versicherung abzuschließen.

§ 26 - Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte nach der DSGVO:

  • das Recht auf Auskunft
  • das Recht auf Berichtigung
  • das Recht auf Löschung
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit
  • das Widerspruchsrecht und
  • Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.


§ 27 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 25.06.2021 in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die bisherige Vereinssatzung außer Kraft.

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