Beitragsordnung

§ 1 Grundsatz

(1) Diese Beitragsordnung ist Bestandteil der Satzung; sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen.
(2) Die Anlage „Beiträge“ ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 2 Beschlüsse

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) die Erhebung einer Aufnahmegebühr,
b) die Erhebung einer Umlage sowie
c) die Festsetzung der Beiträge für den Gesamtverein.

(2) Der erweiterte Vorstand beschließt über
a) die Höhe der Aufnahmegebühr
b) die Festsetzung von Verwaltungs- Kurs- und Nutzungsgebühren jeglicher Art
(incl. Rücklast- und Bearbeitungsgebühren)
c) die Erhebung von außerordentlichen Beiträgen oder Umlagen
in den Sparten

(3) Die festgesetzten Beträge werden zum folgenden 1. Januar wirksam. Durch Beschluss des festlegenden Gremiums kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.

§ 3 Beiträge

(1) Der Mitgliedsbeitrag ist als Monatsbeitrag festgesetzt. Die Aufnahme eines Mitglieds ist zum ersten eines jeden Monats möglich.

(2) Der Austritt ist mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich (auch per Mail an info@sv-komet.de) an die Geschäftsstelle des Vereins, Im Hof 3, 27711 Osterholz-Scharmbeck zu richten. Zu viel gezahlte Beiträge werden am Ende der Mitgliedschaft erstattet.

(3) Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliedsstatus maßgebend. Ermäßigte Beitragsformen müssen beantragt, die Begründung mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden. Wird die Bescheinigung nicht rechtzeitig vorgelegt, wird automatisch der volle Beitrag erhoben.

(4) Der Geschäftsführende Vorstand kann in geeigneten Fällen, z. B. im Falle einer wirtschaftlichen Notlage von Mitgliedern, Gebühren, Beiträge und Umlagen stunden, ganz oder teilweise erlassen oder von deren Erhebung absehen.

(5) Anträge auf Ermäßigung oder Erlass sind schriftlich (auch per Mail an info@sv-komet.de) unter Nachweis des Status an die Geschäftsstelle des Vereins, Im Hof 3, 27711 Osterholz-Scharmbeck zu richten. Änderungen der persönlichen Angaben sind unverzüglich mitzuteilen.

(6) Die Beiträge des Hauptvereins, Umlagen, Aufnahmegebühren sowie die sonstigen Gebühren ergeben sich aus der Anlage „Beiträge“ zu dieser Beitragsordnung. Diese Anlage ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 4 Befreiung von Zahlungspflichten

4.1 Ehrenmitglieder:

(1) Auf Vorschlag des Erweiterten Vorstandes können verdiente Mitglieder durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

a. Ehrenvorsitzender
Die Auszeichnung Ehrenvorsitzender wird verliehen, wenn das zu ehrende Mitglied über einen langen Zeitraum maßgeblich in der Vorstandsarbeit mitgewirkt und entscheidend auf die positive Weiterentwicklung des Vereins Einfluss genommen hat.

b. Ehrenmitglied
Die Auszeichnung Ehrenmitglied wird verliehen, wenn das zu ehrende Mitglied über einen langen Zeitraum als ehrenamtlich Tätiger (Trainer, Betreuer, Mitglied des Erweiterten Vorstandes, handwerklicher Helfer etc.) wesentlich zur positiven Weiterentwicklung des Vereins beigetragen hat.

(2) Die Ehrung kann zu Lebzeiten oder auch postum erfolgen. Sie kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung widerrufen werden.

(3) Das Ehrenmitglied bzw. der Ehrenvorsitzende ist ab dem Zeitpunkt der Ernennung von allen Beitrags- und Umlagezahlungen an den Verein befreit, ist aber weiterhin Mitglied des Sportvereins mit allen Rechten und sonstigen Pflichten.


4.2 EWIG KOMETEN:

(1) Mitglieder, die dem Verein mindestens 100 x den Monatsgrundbetrag (MGB) aus der Anlage „Beiträge“ spenden oder innerhalb der letzten 5 Jahren mindestens einen vergleichbaren Gegenwert durch ehrenamtliche Arbeit für den Verein erwirtschaftet haben (die Arbeitsstunden werden fiktiv mit dem Mindestlohn multipliziert), können auf Antrag eines Mitgliedes durch Beschluss des Erweiterten Vorstandes als EWIG KOMET aufgenommen werden.

(2) Firmen, die dem Verein mindestens 500 x den Monatsgrundbetrag (MGB) aus der Anlage „Beiträge“ spenden oder innerhalb der letzten 5 Jahren mindestens einen vergleichbaren Gegenwert durch Sachspende oder unentgeltliche Arbeitsleistung für den Verein erwirtschaftet haben (die Arbeitsstunden werden fiktiv mit dem Mindestlohn multipliziert), können auf Antrag eines Mitgliedes durch Beschluss des erweiterten Vorstandes als EWIG KOMET aufgenommen.

(3) An diese Mitglieder und Firmen wird sich der Verein auf geeignete Weise dauerhaft erinnern (z.B. Tafel im Vereinsheim, Namensliste auf der Homepage etc.).

(4) Mitglieder im Segment „EWIG KOMET“ sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, Spartenzuschlägen und Eintrittsgeldern befreit.


4.3 Langjährige Mitglieder:

(1) Mitglieder, die ununterbrochen mindestens 60 Jahre Mitglied im Verein sind, können auf Wunsch des Mitgliedes von der Zahlung von Umlagen und Beiträgen befreit werden.


4.4 Eltern:

(1) Betreuende Eltern in den Mutter-Vater-Kind-Gruppen sind, soweit sie selbst keine weiteren Angebote des Vereins wahrnehmen, von der Zahlung von Umlagen und Beiträgen befreit.


§ 5 Gebühren

5.1 Rücklast- und Bearbeitungsgebühren

(1) Kann ein Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch mit Bankgebühren (Gebühr für Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren von dem Mitglied zu tragen.

(2) Bei nicht erfolgreicher Lastschrift wird zusätzlich zu den Rücklastgebühren eine Bearbeitungsgebühr erhoben, deren Höhe sich aus der Anlage „Beiträge“ ergibt.

5.2 Sonstige Gebühren

(1) Für sonstige Leistungen des Vereins können gesonderte Gebühren erhoben werden, die im Einzelnen festzulegen sind. Art und Höhe ergeben sich aus der Anlage „Beiträge“.

§ 6 Abwicklung des Beitragswesens

(1) Die Beitrags-, Gebühren- oder Umlagenerhebung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Der Einzug des Beitrags erfolgt insoweit grundsätzlich mittels Abbuchungsverfahren (vierteljährig, halbjährlich oder jährlich). Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Mandat für den Basis-Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge, der Gebühren und der Umlagen zu erteilen und für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Die Erklärung des Mitglieds hierzu erfolgt auf dem Aufnahmeantrag.

(2) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend und unverzüglich Änderungen der Kontoangaben (IBAN), den Wechsel des Bankinstituts sowie die Änderung der persönlichen Anschrift oder des Namens mitzuteilen. Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatenschutzgesetz gespeichert.

(3) Beitragsrechnungen werden nicht erstellt. Die Beiträge, Gebühren und Umlagen werden vom Verein zum Fälligkeitsdatum eingezogen. Der Beitrag ist jeweils zur Mitte des vereinbarten Abrechnungszeitraumes fällig. Der Verein zieht den Mitgliedsbeitrag unter Angabe seiner Gläubiger-ID und der Mandatsreferenz ein.

(4) Mitglieder, die mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstands nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestens zum 1. Mai eines jeden Jahres auf das Beitragskonto des Vereins.

(5) Kursbeiträge sind jeweils zu Beginn des Kurses fällig.

(6) Erfolgt die Zahlung nicht fristgemäß gemäß Ziffern 3–4, befindet sich das Mitglied ohne weitere Erinnerung oder Mahnung im Zahlungsverzug.

(7) Im Übrigen ist der Verein berechtigt, ausstehende Beiträge und sonstige Forderungen gegenüber dem Mitglied gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten und Gebühren hat das Mitglied zu tragen. Fallen höhere Kosten als die festgesetzte Mahngebühr an, sind diese zu bezahlen.

§ 7 Verpflichtung der Erziehungsberechtigten

(1) Durch die Unterschriftsleistung des/der Erziehungsberechtigten auf der Eintrittserklärung wird die selbständige Verpflichtung des/der Erziehungsberechtigten zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge gesamtschuldnerisch neben dem minderjährigen Mitglied begründet.

§ 8 Spartenzuschläge

(1) Die Sparten können von ihren Mitgliedern einen angemessenen Spartenzuschlag erheben. Darüber hinaus sind sie berechtigt, Umlagen oder außerordentliche Beiträge zu erheben. Die Höhe der Beiträge / des Zuschlages bestimmt die jeweilige Spartenversammlung.

§ 9 Vereinskonto

(1) Die Vereinskonten ergeben sich aus der Anlage „Beiträge“. Überweisungen auf andere Konten des Vereins als die in der Anlage „Beiträge“ genannten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen anerkannt.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Beitragsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 26. Juni 2021 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung der Änderung der Satzung in Kraft.

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